Das
Anwaltshonorar
Das
anwaltliche Vergütungsrecht wandelt sich. In meiner Kanzlei setze
ich die neuen Möglichkeiten ein, um eine interessengerechte
Vergütung zu erzielen. Sie sollen nicht das Gefühl haben,
überteuerte Honorare zu zahlen. Ich möchte nicht das
Gefühl haben, mein Wissen zu verschenken.
Als
Orientierung für die Vergütung kann das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dienen. Informationen zur
Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf den aktuellen Seiten
der Bundesrechtsanwaltskammer
unter dem Stichwort Gebühren.
Erstberatung
ab 150 Euro
Für
eine erste Orientierung bzw. Erstberatung berechne ich netto idR eine
Pauschale von 150 Euro für Privatleute (178,50 inkl. MwSt), 250
Euro im Geschäftsverkehr (297,50 Euro inkl. MwSt.). Viele
Fälle und Fragen bzw. kleinere Probleme können in diesem
Rahmen bereits geklärt werden.
Falls
Ihr Beratungsbedarf über eine erste Orientierung hinausgeht:
Erfolgshonorar
Seit 1. Juli 2008 kann ich Ihnen in geeigneten Fällen auch die
Beratung mittels Erfolgshonorar anbieten. Sprechen sie mich bitte
hierzu gezielt an, wenn Sie Ihre Rechte sonst nicht wahrnehmen
würden.
Gebühren
nach dem RVG
Ohne
weitere Vereinbarungen gelten die Gebühren nach dem RVG, die sich
beispielsweise nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert richten
können.
Pauschalen
Pauschalen bieten Planungssicherheit. Sie können mit mir
fallweise oder auch monatliche, z.B. bei dem Einsatz als externe
Rechtsabteilung, Pauschalen vereinbaren. Hierzu klären wir vorab
genau den Leistungsumfang und Ihre Ziele. Sie bieten sich an, wenn der
Aufwand abzuschätzen ist, z.B. bei der Erstellung von
Standardverträgen. Eine Markenidentitätsrecherche samt
anwaltlicher Einschätzung und Anmeldung kostet z.B. 350 Euro netto
(440,30 inkl. Auslagen von 20 Euro und MwSt). Bei der Bemessung einer
Pauschale spielen Faktoren wie die aufzuwendende Zeit oder das
erforderliche Spezialwissen, das ich mir angeeignet habe, eine Rolle.
Stundenhonorar
Die Abrechnung auf Zeitbasis hat für Mandanten den
Vorteil, dass sie sich auch ohne die Gefahr hoher Anwaltsrechungen mit
einer Vielzahl kleinerer Probleme an mich wenden können. Ein
Verfahren, das sich bei hohem Streitwert anbietet. Rentabilität
spielt dann für Ihre Angelegenheit keine Rolle. Ich gehe von einem
Stundensatz von 200 Euro netto aus.
Abmahnkosten
In
manchen Fällen, z.B. bei Verzug, wenn zur Rechtsdurchsetzung
anwaltliche Hilfe bei einem Anspruch auf Schadenersatz erforderlich
ist, bei so genannten Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz, also
dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht,
Geschmacksmusterrecht, Patentrecht aber auch dem Urheberrecht muss der
Verletzter bzw. Schadensverursacher die außergerichtlichen Kosten
tragen. In solchen Fällen berechne ich einen Vorschuss, treibe die
Kosten bei (was wiederum Kosten verursachen kann). Nachdem die
Gegenseite gezahlt hat, wird der Vorschuss selbstverständlich
zurück erstattet.
Allgemeine
Hinweise
Bitte
beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als die
gesetzlichen Gebühren nur für außergerichtliche
Fälle erlaubt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der
Anwalt verpflichtet, mindestens die nach RVG geschuldeten Gebühren
zu berechnen.
Die
genaue Höhe der Honorare, die ein Mandant zu zahlen hat, kann
nicht immer im Voraus genau eingeschätzt werden. Das RVG kennt
eine Vielzahl von Tatbeständen, die Gebühren auslösen.
Grundsätzlich ist hierfür die objektive wirtschaftliche
Bedeutung entscheidend.
Anwälte leben davon, Rechtsrat gegen Geld zu erteilen. Auch die
Antwort auf die Frage "Können Sie mir erst mal nur sagen, ob ich
Recht habe?" löst idR schon Gebühren aus, selbst dann, wenn
der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist. Auch eine
Erfolgsprüfung, also nur etwas "zu machen", wenn es auch
erfolgversprechend ist, ist nicht kostenlos.
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