Das Anwaltshonorar

Das anwaltliche Vergütungsrecht wandelt sich. In meiner Kanzlei setze ich die neuen Möglichkeiten ein, um eine interessengerechte Vergütung zu erzielen. Sie sollen nicht das Gefühl haben, überteuerte Honorare zu zahlen. Ich möchte nicht das Gefühl haben, mein Wissen zu verschenken.

Als Orientierung für die Vergütung kann das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dienen. Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf den aktuellen Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter dem Stichwort Gebühren.

Erstberatung ab 150 Euro

Für eine erste Orientierung bzw. Erstberatung berechne ich netto idR eine Pauschale von 150 Euro für Privatleute (178,50 inkl. MwSt), 250 Euro im Geschäftsverkehr (297,50 Euro inkl. MwSt.). Viele Fälle und Fragen bzw. kleinere Probleme können in diesem Rahmen bereits geklärt werden.

Falls Ihr Beratungsbedarf über eine erste Orientierung hinausgeht:

Erfolgshonorar
Seit 1. Juli 2008 kann ich Ihnen in geeigneten Fällen auch die Beratung mittels Erfolgshonorar anbieten. Sprechen sie mich bitte hierzu gezielt an, wenn Sie Ihre Rechte sonst nicht wahrnehmen würden.

Gebühren nach dem RVG
Ohne weitere Vereinbarungen gelten die Gebühren nach dem RVG, die sich beispielsweise nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert richten können.

Pauschalen
Pauschalen bieten Planungssicherheit. Sie können mit mir fallweise oder auch monatliche, z.B. bei dem Einsatz als externe Rechtsabteilung, Pauschalen vereinbaren. Hierzu klären wir vorab genau den Leistungsumfang und Ihre Ziele. Sie bieten sich an, wenn der Aufwand abzuschätzen ist, z.B. bei der Erstellung von Standardverträgen. Eine Markenidentitätsrecherche samt anwaltlicher Einschätzung und Anmeldung kostet z.B. 350 Euro netto (440,30 inkl. Auslagen von 20 Euro und MwSt). Bei der Bemessung einer Pauschale spielen Faktoren wie die aufzuwendende Zeit oder das erforderliche Spezialwissen, das ich mir angeeignet habe, eine Rolle.

Stundenhonorar
Die Abrechnung auf Zeitbasis hat für Mandanten den Vorteil, dass sie sich auch ohne die Gefahr hoher Anwaltsrechungen mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an mich wenden können. Ein Verfahren, das sich bei hohem Streitwert anbietet. Rentabilität spielt dann für Ihre Angelegenheit keine Rolle. Ich gehe von einem Stundensatz von 200 Euro netto aus.

Abmahnkosten
In manchen Fällen, z.B. bei Verzug, wenn zur Rechtsdurchsetzung anwaltliche Hilfe bei einem Anspruch auf Schadenersatz erforderlich ist, bei so genannten Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz, also dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht aber auch dem Urheberrecht muss der Verletzter bzw. Schadensverursacher die außergerichtlichen Kosten tragen. In solchen Fällen berechne ich einen Vorschuss, treibe die Kosten bei (was wiederum Kosten verursachen kann). Nachdem die Gegenseite gezahlt hat, wird der Vorschuss selbstverständlich zurück erstattet.


Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als die gesetzlichen Gebühren nur für außergerichtliche Fälle erlaubt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Anwalt verpflichtet, mindestens die nach RVG geschuldeten Gebühren zu berechnen.

Die genaue Höhe der Honorare, die ein Mandant zu zahlen hat, kann nicht immer im Voraus genau eingeschätzt werden. Das RVG kennt eine Vielzahl von Tatbeständen, die Gebühren auslösen. Grundsätzlich ist hierfür die objektive wirtschaftliche Bedeutung entscheidend.


Anwälte leben davon, Rechtsrat gegen Geld zu erteilen. Auch die Antwort auf die Frage "Können Sie mir erst mal nur sagen, ob ich Recht habe?" löst idR schon Gebühren aus, selbst dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist. Auch eine Erfolgsprüfung, also nur etwas "zu machen", wenn es auch erfolgversprechend ist, ist nicht kostenlos.