Im Anschluss an den Text aus dem Jahr 2024 (https://www.rasommer.de/kuenstliche-intelligenz-und-recht/) hier nun die Fortsetzung:
Künstliche Intelligenz und Recht: Weitere Urteile und Entwicklungen zum Thema – Ein Überblick
Noch immer ist nichts wirklich klar – obwohl erste Regelungen in Kraft getreten sind. Derzeit laufen Übergangsfristen, die Unsicherheiten werden größer. Erste Urteile geben eine Richtung vor. Doch womit wir konkret beim Thema Küntlische Intelligenz rechtlich zu rechnen haben werden bleibt unklar. Nachfolgend stelle ich Ihnen einige aktuelle Entwicklungen vor. Falls Sie konkrete Fragen, Ihre Verträge KI-fest machen wollen oder eine Schulung buchen wollen – sprechen Sie mich an.
Die KI-VO (AI Act) ist in Kraft
Hochrisiko-KI, Transparenzpflichten und viele neue Zuständigkeiten. Das sind nur einige Themen, die die KI-VO regelt. Vieles regelt sie allerdings auch nicht. Es gibt Übergangsfristen, u.a. für Transparenzpflichten ab dem 2.8.2025 und dem 2.8.2026 und viele neue Zuständigkeiten, u.a. ein KI-Büro der EU und einen EU-Beirat. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt dazu aus (https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Technik/KI-Verordnung.html):
„Insgesamt sind die Aufsichtsstrukturen für KI sehr komplex. Insbesondere in Deutschland führt das föderale System zu einer besonders hohen Anzahl an Behörden, die in die KI-Aufsicht involviert sein werden. Damit es für Interessenträger dennoch nur einen zentralen Kontaktpunkt bei Anliegen im Kontext der KI-VO gibt, soll jeder Mitgliedstaat einen sogenannten Single-Point-of-Contact benennen. Dieser ist für Bürgerinnen und Bürger besonders relevant im Hinblick auf das Recht auf Einreichung einer Beschwerde …“
LG Hamburg zum Text und Data Mining nach dem UrhG
Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass die Nutzung von Bildmaterial für KI-Training durch LAION e.V. rechtmäßig war, Az.: 310 O 227/23. Die Entscheidung des LG Hamburg wird in der Berufung überprüft.
Presserat
Auch der Presserat hat bereits einige Entscheidungen iS Künstlische Intelligenz gefällt, u.a. war in einem Fall die Fotoverfremdung mit KI nicht klar genug offengelegt. Ein mittels KI erfundenes Interview stellte eine Lesertäuschung dar. Klar gestellt wurde auch: Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz muss gekennzeichnet werden, entschienden wurde auch der Fall, wenn KI-generierte Texte mit echt klingendem Verfassernamen und Porträtbild versehen sind.
BGH zur Rolle von KI bei Patentanmeldungen (Az. X ZB 5/22)
Kann eine KI als Erfinder eines Patents anerkannt werden? Nein, meint der BGH, Az: X ZB 5/22: Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) können ausschließlich natürliche Personen sein. Gegenstand des Verfahrens war das KI-System DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience), das einen innovativen Lebensmittel- oder Getränkebehälter mit fraktalem Profil sowie ein Blinklicht für Notfälle generiert hat. Das Bundespatentgericht (BPatG) lehnte dies ab, akzeptierte jedoch schließlich die Formulierung „Stephen L. Thaler, PhD, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren„.
Die Leitsätze des BGH:
a) Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.
b) Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.
c) Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.
d) Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
GEMA entwickelt KI-Lizenz-Modell
Eine sinnvolle Lösung für den Umgang mit dem Problem Urheberrecht und Trainingsdaten wäre es die Verwertugnsgesellschaften einzubinden. Das würde auch zu dem bestehenden System passen. Die GEMA hat ein 2-Säulen-Modell vorgelegt.
TV FFS – KI-Tarifvertrag für Schauspieler
Für die Film und Fernsehbranche regelt der TV FFS (Tarifvertrag der Film- und Fernsehschaffenden) wichtige Fragen. Mit einer Zusatzvereinbarung ist liegt jetzt der erste KI-Tarifvertrag vor. Die Produktionsallianz fasst die Themen,, um die es geht wie folgt zusammen:
– Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Schauspielerinnen und Schauspielern / Erfordernis der Einwilligung für digitale Nachbildungen / Vorgaben für die Weiterverwendung digitaler Nachbildungen in anderweitigen Produktionen
– Entgelt für Einsatz „digitaler Doppelgänger“
– Benennung typischer KI-Einsatzfälle
– Benennung praxisrelevante Ausnahmeregelungen
– Rechtssicherheit für Produzentinnen und Produzenten u.a. in der Postproduktionsphase