Mandatsbedingungen
Kanzlei Sommer, Rechtsanwalt Tobias Sommer LL.M.
1. Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mandate, sofern abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
(2) Der Auftrag durch den Auftraggeber hat grundsätzlich schriftlich oder elektronisch
(Onlineformular; E-Mail) zu erfolgen. Das Auftragsverhältnis kommt erst mit Annahme des
Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
2. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.
(3) Für die Beantwortung von Anfragen legen wir den mitgeteilten Sachverhalt zu Grunde. Für Beratungsfehler aufgrund lückenhafter Angaben oder falscher Sachverhaltsschilderungen sind wir nicht verantwortlich.
(4) Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen aller Art nur
dann verpflichtet, wenn der Mandant den Rechtsanwalt hierzu rechtzeitig in Textform angewiesen hat.
(5) Alle Arbeitsergebnisse aus dem Mandat sind, soweit nichts anderes in Textform
vereinbart wird, allein für den Mandanten bestimmt. Die Weitergabe an Dritte sowie die
dem Rechtsanwalt bekannten oder unmittelbar erkennbaren Zweck des Mandats hin-
ausgehende Verwendung von Arbeitsergebnissen, insbesondere von Stellungnahmen, Gutachten, Vertragsentwürfen, Checklisten, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Rechtsanwalts.
(6) Änderung der Rechtslage
Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Mandats (innerhalb eines Rahmenman-
dats des jeweiligen Einzelmandats), so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten von sich aus darauf oder auf sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
3. Gebühren
(1) Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist; diese bedarf der Textform. Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen. Die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt.
(2) Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in manchen Streitigkeiten sowohl außergerichtlich als auch in der ersten Instanz in der Regel kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht, auch im Fall des Obsiegens. Dies gilt z.B. in arbeitsrechtlichen Verfahren oder bei Amtsverfahren um die Eintragung von Schutzrechten wie z.B. Marken, Patente, Designs. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
4. Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorge-
gebenen Umfang.
(2) Die Haftung des Rechtsanwalts wegen Pflichtverletzungen bei anwaltlicher
Tätigkeit ist für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag
von EUR 1.000.000,00 (eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt.
Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung des Rechtsanwalts für Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit. Der Haftungshöchstbetrag gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
einer Person.
(3) Der Rechtsanwalt weist den Mandanten darauf hin, dass die von ihm abgeschlossene
Berufshaftpflichtversicherung einen Vermögensschaden im Einzelfall von bis zu
EUR 1.000.000,00 abdeckt, der bei ihm potenziell eintretende Schaden den
Haftungshöchstbetrag von EUR 1.000.000,00 aber übersteigen kann. Dies gilt insbeson-
dere bei Gegenstandswerten über EUR 1.000.000,00. Der Rechtsanwalt ist bereit, einen höheren als den genannten Haftungshöchstbetrag zu vereinbaren, wenn der Mandant diesen Wunsch in Textform äußert und die Mehrkosten einer Versicherung für die höhere Haftungssumme übernimmt.
(4) Werden innerhalb eines Rahmenmandates einzelne Mandate erteilt, so gilt der Haf-
tungshöchstbetrag gemäß 4. b) für jedes Einzelmandat.
(5) Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 2 gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern
des Mandanten sowie gegenüber Dritten, soweit diese aus dem Mandatsverhältnis Rechte herleiten können oder in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) einbezogen sind.
5. Pflichten des Rechtsanwalts
a. Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
b. Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nichtrechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft des Rechtsanwaltes und deren Mitarbeitern.
(2) Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
c. Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 6. g dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
d. Datenschutz
Bei einer Anfrage per E-Mail erlauben wir uns die Beantwortung auf gleiche Weise. Wir
speichern bei einer Anfrage per E-Mail die zur Verfügung gestellten persönlichen Daten auf dem Server unserer Kanzlei. Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden sich in dem Menüpunkt Datenschutz auf der Internetseite ww.rasommer.de.
6. Pflichten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
a. Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner seiner Kontaktdaten, dies schließt Anschrift, der Telefonnummer und E-Mail-Adresse ein. Ferner informiert er den Anwalt über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
b. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend und sofern im Anschreiben eine Frist genannt ist innerhalb dieser Frist darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
c. Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
d. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
e. Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
f. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail und sonstige elektronische Übermittlungsverfahren
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. e. (Fax) dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. Der Versand erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik in verschlüsselter Form (Transportverschlüsselung). Auf Wunsch des Mandanten und in Absprache werden Systeme zur weitergehenden Verschlüsselung (Inhaltsverschlüsselung) eingesetzt. Soweit der Mandant Techniken einsetzt, die keinen verschlüsselten Empfang bzw. keine verschlüsselte Versendung von Dokumenten vorsehen, erklärt der Mandant in Kenntnis des Risikos, dass bei unverschlüsselter Übermittlung nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist, sein Einverständnis mit der Verwendung solcher Übermittlungsverfahren. Wünscht der Mandant, dass die Korrespondenz ausschließlich auf dem Postweg oder auf besonderen Übertragungswegen erfolgt, hat er dies dem Rechtsanwalt in Textform mitzuteilen. Vorstehendes gilt in der Kommunikation mit dem Mandanten sinngemäß, wenn der Rechtsanwalt andere elektronische (z.B. Bereitstellung von Informationen auf dem Server oder auf Servern von Dritten, Informationen im Rahmen von Videocalls) oder nichtelektronische Übermittlungsverfahren nutzt.
g. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung, Verrechnung
(1) Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.
(2) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab mit der Ermächtigung, diese Abtretung dem Gegner mitzuteilen. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
(3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. Zahlungseingänge werden mit den vom Schuldner und Auftraggeber geschuldeten
Vergütungenund Gebühren gem. § 366 BGB verrechnet. Der Rechtsanwalt ist zum Einbehalt eingehender Zahlungen der Schuldner als Vorschuss für eigene entstandene Honoraransprüchen gegen den Auftraggeber berechtigt
h. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Der Mandant wird weiter darauf hingewiesen, dass diese Aufbewahrungspflicht nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
i. Handeln auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse
Der Auftraggeber bestätigt, im Hinblick auf das Mandat für eigene Rechnung zu handeln und wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Dies gilt auch für weitere Angelegenheiten, mit denen der Auftraggeber den Auftragnehmer künftig beauftragt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Der Mandant erklärt, das Mandat ausschließlich im eigenen Interesse und nicht als Treuhänder oder für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) zu erteilen. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt unverzüglich inTextform darüber zu unterrichten, wenn er nach Erteilung des Mandats für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG handelt.
7. Hinweis zur Alternativen Streitbeilegung nach § 36 Verbraucherstreitbei-
legungsgesetz
Der Rechtsanwalt ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
8. Sonstiges
(1) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang
Rechtsgründen der Kanzleiort Berlin vereinbart.
(2) Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.