Urheber oder nicht? Diese Frage kann sich für Kameraleute an vielen Stellen auswirken. Eindrücklich ist das bei der Schutzfrist, die einerseits lediglich 50 Jahre betragen kann, im Fall von urheberrechtlich geschützten Werken aber bis zu 70 Jahre nach dem Tod andauert – und zwar weltweit. Bilder aus dem Jahr 1973 könnten derzeit u.U. von jedermann lizenzfrei genutzt werden. Von werthaltigen Bildern könnten dann hingegen noch die Enkel der Kameraleute profitieren. Entscheidend ist, ob den Bildern sogenannte Schöpfungskraft zugebilligt wird.
Doch selbst, wenn keine sogenannte Schöpfungskraft besteht, stehen Kameraleute nicht rechtlos da. Kameraleuten können nach dem UrhG folgende Rechte zustehen:
- Werkschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG
- Urheberschutz an Einzelbildern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG für Standbilder
- Urheberschutz an Einzelbildern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG für Screenshots
- Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG
- Laufbildschutz gem. § 95 UrhG
Am besten für Kameraleute ist es, wenn Sie Urheber sind und Ihre Bilder als „Werk“ geschützt sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Für die Zuordnung kommt es auf zahlreiche Details an, die aufzuklären sind, wenn die Rechtslage beurteilt werden soll. Vor den Gerichten werden oft nur Einzelfälle entscheiden. Denn die Frage der Urheberschaft hängt von den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten ab und wie diese genutzt wurden. Jeder Fall liegt da etwas anders. Im Fall „Peter Fechter“ hatte das KG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, AZ: 24 U 81/11 entscheiden, dass diese Sequenz rein dokumentarisch ist und nicht die nötige Schöpfungskraft besitze. Der BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 86/12 hat diese Entscheidung in der Revision jedoch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen, auch mit der Maßgabe, dass „… im Blick auf den Unterlassungsanspruch ferner zu klären sein (kann), ob die Filmbilder noch urheberrechtlich geschützt sind.“
Bei der erneuten Verhandlung hierzu sowie in einem weiteren Verfahren dazu geführten Verfahren wurde vom KG Berlin zu dieser Frage jedoch keine abschließende Entscheidung gefällt. Es ist also derzeit noch entschieden, ob hieran Urheberrecht besteht oder nicht. Einem Urheberrecht an den Filmbildern der Schwäne wiederum hat der BGH in der Entscheidung mit dem wohlklingenden Titel „Lied der Wildbahn I.“, vgl. BGHZ 9, 262, mit folgenden Worten eine Absage erteilt: “… sie geben nur das Flugbild von Schwänen wieder, das bei gleicher Aufgabenstellung in seinen typischen Bewegungselementen eben nur in dieser naturgegebenen und im wesentlichen unveränderbarer Form von der Kamera eingefangen werden kann.“ Bei Riefenstahls NS-Propaganda-Film wiederum wurde von den Landgerichten Berlin und München, vgl. die Fundstellen in der Zeitschrift UFITA 34, 345 sowie UFITA 55, 313, u.a. mit Blick auf die Kameraführung, den verstärkenden Effekt der Belichtung in den Grautönen sowie der Dramatisierung, Urheberschutz zuerkannt.
Gutachten des BVfK
Wer tiefer und diese Fragen einsteigen will, dem empfehle ich das Gutachten des BVfK (Bundesverband der Fernsehkameraleute) zum Thema „Urheber- und Leistungschutz für Fernsehkamerleute – Gegenstand, Inhaberschaft, Wahrnehmung und Vergütung“, welches ich im Jahr 2021 gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Peifer (Köln) präsentiert habe. Die Veranstaltung fand im Kino Z in der Berliner Bergstrasse statt und wurde auch live in den social media-Kanälen des Verbandes übertragen. Das Gutachten umfasst etwa 60 Seiten und wurde von Herrn Prof. Dr. Peifer erstellt. Ich habe die Erstellung des Gutachtens inhaltlich und organisatorisch begleitet, eine Einleitung sowie einen Serviceteil verfasst sowie folgende im Gutachten benannte Urteilen zusammengefasst:
BGH GRUR 2014, 363 – Peter Fechter
Vorinstanz KG ZUM-RD 2012, 321
BGH GRUR 2008, 693 – TV Total
Vorinstanz: OLG Frankfurt/M., ZUM 2005, 477
BGH NJW 2007, 679 – Alpensinfonie (Konzertaufnahme)
BGH GRUR 2003, 876 – Sendeformat „Kinderquatsch mit Michael“
BGH GRUR 1984, 730 – Filmregisseur (Doku-Formate „Mit der Kamera dabei“)
BGHZ 9, 262 – Lied der Wildbahn I (Naturbeobachtung mit der Kamera)
OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 409 Konzertfilm (Studioaufnahmen und Konzertaufnahmen)
EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 –Az: C – 145/10 – Panier
EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – Az: C – 469/17 Rn.19- Funke Medien („Afghanistan-Papiere“)
BGH GRUR 1990, 702 – Sportübertragungen
Weitere Informationen zu dem Gutachten finden Sie auf der Homepage des Verbandes:
https://www.bvfk.tv/service/gutachten
Für Rückfragen zum Gutachten und zu Fragen des Urheberrechts für Bilder und Filme wenden Sie sich bitte an Herrn RA Sommer unter rechtsanwalt@rasommer.de