Das Urheberpersönlichkeitsrecht oder warum das Namensnennungsrecht Geld wert ist

Ein Film soll entgegen der Meinung des Regisseurs umgeschnitten werden, detaillierte Vertragsklauseln zu den Credits oder eine Entschädigung, wenn die korrekte Benennung als Urheber nicht erfolgt – in all diesen Fällen streiten sich Urheber über das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht sollen alle Rechtsbeziehungen erfasst werden, in denen es nicht in erster Linie um Geld geht. Und davon gibt es eine ganze Reihe.

Was ist das Urheberpersönlichkeitsrecht eigentlich?

Urheber haben eine Beziehung zu ihrer Schöpfung, sie haben nicht nur ein Interesse an einer Verwertung, sondern auch daran, ob und wie ein Werk in die Öffentlichkeit gelangt. Einige wichtige Urheberpersönlichkeitsrechte sind:

  • Erstveröffentlichungsrecht
  • Recht zur Benennung
  • Entstellungsschutz
  • Recht auf Zugang
  • Folgerecht für Lichtbildwerke oder Werke der bildenden Kunst
  • Quellenangabepflicht
  • Rückrufsrechte und Rückfall der Rechte
  • Änderungsverbot
  • Unübertragbarkeit des Urheberrechts
  • Einschränkungen bei der Zwangsvollstreckung

Während an den Nutzungsrechten Lizenzen erteilt werden können, verbleibt ein Kernbereich diese Persönlichkeitsrechte immer beim Urheber, egal wie sich die Lizenzen entwickeln.

Möglich ist aber ein Verzicht auf diese Rechte, dann wird vertraglich vereinbart, Ansprüche aus diesen Rechten nicht geltend zu machen.

Ohne einen vernünftigen Grund – meist eine Geldzahlung – sollte auf diese Rechte jedoch nicht verzichtet werden.

Die Nichtausübungsabrede

Häufig steht schon in den Verträgen der Verwerter Klauseln, wonach die Urheber auf das ein oder andere Recht verzichten sollen, z.B. der Verzicht auf Benennung. Solche Nichtausübungsabreden sind jedoch hoch umstritten. Rechtliche Klarheit gibt es hierzu (noch) nicht. Ein paar Entscheidungen helfen in Einzelfällen weiter, z.B. beim Recht auf Benennung.

Zwar sind Verträge über das Namensnennungsrecht erlaubt, ein Rest des Urheberpersönlichkeitsrechts bleibt jedoch immer bei dem Urheber. In dem Fall „Straßen – gestern und morgen“, den der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor Jahrzehnten entschieden hat, ging es beispielweise darum, ob auf das Benennungsrecht im Rahmen der Abtretung der Verwertungsrechte an einen Filmproduzenten verzichtet wurde. Der BGH hat das verneint. Seitdem ist klar, dass die Frage der Benennung eigenständig und unabhängig von den Lizenzen zu klären ist.

Veröffentlichungsrecht

Das so genannte Veröffentlichungsrecht ist eines der wichtigsten immateriellen Befugnisse der Urheber. Es betrifft nur die Erstveröffentlichung, ist aber Dreh- und Angelpunkt vieler Lizenzvertrages, egal ob die Vereinbarung schriftlich erfolgte oder nicht. Ohne Zustimmung des Urhebers kann und darf ein Werk nicht veröffentlicht werden. Es ist möglich und empfehlenswert, dieses Recht vertraglich zu beschränken, z.B. eine Erstveröffentlichung nur für ein bestimmtes Lizenzgebiet zu erlauben. Streit gibt es immer mal wieder um die Zustimmung als solche. Nimmt ein Filmregisseur beispielsweise eine Nullkopie entgegen und gibt keine weiteren Kommentare ab, ist wohl von einer Zustimmung zur Veröffentlichung auszugehen.

Das Recht zur Benennung

Wer nicht im Abspann steht, steht auch nicht in der Internet Movie Data Base. Auch gegenüber den Verwertungsgesellschaften ist die Durchsetzung der Rechte erschwert, wenn keine Benennung erfolgte. Das Recht zur Benennung geht sogar so weit, dass ein Verstoß dagegen, die Mühlen der Strafbehörden in Gang setzen kann. Wer schuldhaft unzulässige Urheberbezeichnungen an Filme, Fotos oder Texte anbringt, kann nach § 107 UrhG des “unzulässigen Anbringens der Urheberbezeichnung“ strafbar sein.

Grundgedanke des Benennungsrechts ist der damit verbundene Werbeeffekt. Zudem erschwert sich die Durchsetzung anderer Ansprüche, laut geltendem Urheberrecht gilt eine Vermutung, das derjenige Urheber sein soll, der an dem Werk benannt ist. Ist die Benennung falsch muss diese erst widerlegt werden. Bei Verstößen gegen dieses Urheberpersönlichkeitsrecht stehen dem Urheber mehrere Ansprüche zu. Er kann Unterlassung fordern, das Werk ohne die richtige Benennung zu veröffentlichen, er kann die Entfernung falscher Angaben durchsetzen, er die Gestattung der Anbringung verlangen, u.U. steht ihm sogar ein Schmerzensgeld zu und er kann Auskünfte erstreiten. Die interessanteste Variante ist jedoch ein 100%-iger Aufschlag auf die angemessene Lizenzgebühr.

Im Fotorecht messen die Gerichte der Namensnennung beispielsweise eine große Bedeutung bei, was u.a. in dem so genannten Verletzeraufschlag von 100% auf die ursprüngliche Honorierung zum Ausdruck kommt und welche auch die Gerichte zwanglos zugestehen, vgl. LG Düsseldorf Az: 12 O 370/14, LG München Az: 37 O 8778/14, LG Berlin 15 S 16/13. Das gilt selbst dann, wenn die Fotos genutzt werden dürfen und nur die Benennung falsch ist oder fehlt.

RA Tobias Sommer

Ich bin seit 2003 als Anwalt im Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt im Bereich des Immaterialgüterrechts tätig. Ich habe an Fachkommentaren mitgearbeitet, zahlreiche Fachtexte veröffentlicht und habe praktische Erfahrungen als Journalist in den Bereichen Print und Fernsehen, u.a . war ich 10 Chefredakteur des Anwaltsmagazins AdVoice. Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich Dozent und Journalist sowie ehrenamtlich für die IHK Berlin als Vorsitzender der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten tätig. Im Jahr 2021 habe ich das Notarexamen abgelegt und bin seitdem auch anwaltlicher Ansprechpartner für alle notariellen Themen.

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