Fachanwalt
Medienrecht? Medienrecht!
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Urheberrecht
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rechts
Werberecht
Haftung und Verantwortlichkeit
Zugang zu Informationen
Regulierung von Online-Medien
Medienfusionen und -übernahmen
Krisenkommunikation und Verdachts-
berichterstattung
Markenrecht und Titelschutz
Zu den Medien, die vom Medienrecht abgedeckt werden, gehören Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Film, Radio, Bücher, ebooks, Internet, soziale Medien, KI und andere Formen der Kommunikation.
Am Anfang meiner anwaltlichen Tätigkeit waren Rechtsfragen des Internets neu. Rechtsfragen wie Abmahnungen im Internet, Fotonutzungen, die Ansprüche bei Sunrise-Phase für neue Domains sind heute weitgehend geklärt.
Allerdings haben Richter über Spam-Werbung etnschieden, die noch nie eine E-Mail-Nachricht verfasst oder erhalten haben.
Dann kam das Social-Media-Recht hinzu und plötzlich musste der ganzen Welt nochmal erklärt werden, dass auch auf social-media Rechtsregeln gelten, wie im Internet auch. Einschließlich der Vorgaben für ein Impressum.
Neu waren allerdings die Plattformregeln, die das „Miteinander“ innerhalb der Plattformen zusätzlich beeinflussen. Aufgrund der großen Verbreitung von Facebook, X bzw. Twitter, Tiktok, Instagram und Co. können diese eigengesetzlichen Regeln eine große Bedeutung entfalten, sollten aber immer auch auf Ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Dürfen Inhalte anonym gepostet werden? Früher ja, hat der BGH entschieden, vgl. die Urteile vom 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 sowie III ZR 4/21. Inzwischen ist das Gesetz geändert. Und welche Rechte gelten beim Teilen?
Seit Ende 2022 und dem Erfolg der Künstlichen Intelligenz wirft das KI-Recht als neues Medium neue Rechtsfragen auf. Beginnend mit der Regulierung, über die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte, die beachtet werden müssen beim Prompten oder die verletzt sein können, bis zu Hinweis- und Transparenzpflichten und der Vertragsgestaltung stellen sich zahlreiche neue Fragen, zu denen derzeit (Dezember 2023) kaum spezialgesetzliche Regelungen gelten.
Aber auch spezielle Bereiche und Branchen wie das
• Fotorecht
• Filmrecht
• Äußerungsrecht
• Persönlichkeitsrecht
• Unternehmenspersönlichkeitsrecht
• Recht am eigenen Bild
• Eventrecht
• Internetrecht
• Lizenzrecht
können ganz oder in Teilen diesem Fachanwalt zugeordnet werden.
Aus Sicht der Betroffenen einer Berichterstattung geht es oft um die Haftung und die Verantwortlichkeit. Ist die Veröffentlichung rechtswidrig? Liegt eine falsche Informationen, Verleumdung, üble Nachrede, Schmähung, Diffamierung o.ä. vor? Gerade bei Lizenzketten oder verzweigten Unternehmensstrukturen, Veröffentlichungen in Schwesternzeitungen, der Weitergabe an Dritte, Doppel- oder Dreifachnutzungen, der Archivnutzung usw. stellen sich zahlreiche Praxisfragen. Wer soll letztlich verantwortlich sein für die Veröffentlichung, den Kommentaren oder den Nutzerbeitrag z.B. in Online-Plattformen? Wer haftet, wer zahlt, wie können falsche Informationen beseitigt werden?
Damit werden diese Bereiche vom gewerblichen Rechtsschutz (vor allem Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht) abgegrenzt, wofür ein eigener Fachanwaltstitel existiert. Dieser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erfasst im Unterschied zum Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht nur die „Bezüge zum Urheberrecht“.
Der amtliche Titel „Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht“ wird ausschließlich von den Anwaltskammern verliehen. Nachzuweisen sind dafür gem. § 14j FAO (Fachanwaltsordnung) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des
Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß FAO vor, „wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise
durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.“
Und was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?
Unter gewerblichem Rechtsschutz werden in der Praxis vor allem die Rechtsgebiete:
- Kennzeichenrecht (Markenrecht)
- Wettbewerbsrecht
- Patentrecht
- Designrecht
verstanden. Damit werden diese Bereiche vom Medien- und Urheberrecht abgegrenzt, wofür ein eigener Fachanwaltstitel existiert. Der amtliche Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ wird ausschließlich von den Anwaltskammern verliehen.
Nachzuweisen sind dafür gem. § 14h FAO (Fachanwaltsordnung) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
1. Patentrecht
Gebrauchsmusterrecht
Geschmacksmusterrecht
Sortenschutzrecht
2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen (u.a. Titel, Unternehmenskennzeichen und Firmennamen, Domains)
3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb/ Wettbewerbsrecht (UWG)
4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß FAO vor, „wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.“
Vorsicht Irreführung: In der Vergangenheit haben immer mal wieder falsche Fachanwaltsbezeichnungen für Verwirrung gesorgt. So hat das LG Hamburg Anwaltswerbung mit dem Titel “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” als irreführende Werbung eingestuft und für unzulässig erklärt. (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09 und vom 13.03.2009 – 312 O 128/09)
Ich möchte betonen, dass es weder einen „Fachanwalt für Presserecht“ oder einen „Fachanwalt für Verlagsrecht“, noch einen „Fachanwalt für Filmrecht“ oder einen „Fachanwalt für Fotorecht“ gibt.
Zum 1.1.2009 (verfügbare Statistik im März 2010) gab es bundesweit lediglich 85 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die befugt waren, den Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu führen. Im Jahr 2023 waren es 438.